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Re: bin ehelich gebohren,kenne meine väterliche Seite
das sind viele fragen auf einmal;
Nach dem seit 1. September 2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Für Ausschlagungen besteht seit 1. September 2009 zusätzlich eine besondere Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (§ 344 Abs. 7 FamFG).
Die wichtigste Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist die Erteilung des Erbscheins, wie sie in §§ 2353 ff. BGB vorgesehen ist. Aber auch die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen, die Bestellung eines Nachlasspflegers sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers gehören zu den Aufgaben des Nachlassgerichts.
Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden, über die eine Zivilkammer des Landgerichts entscheidet (§§ 19 ff. FGG).
Dh;
1stens: Auf zum zuständigen Amtsgericht
2tens: Nachweis / geburtsurkunde und Ausweis über Abstammung mitnehmen (auch wenn vorhanden Abstammungsurkunde)
3tens: Antrag auf Akteneinsicht und Info über Nachlassverwalter (Anwalt oder Notar oder auch vom Gericht eingesetzter Nachlassverwalter)einholen;
4tens: klären ob es eine "Vaterschaftsanerkennung für die "unehelichenkinder" gibt)
5tens: generell steht dir dein Pflichtanteil zu
4tens: